Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe
Franz Josef Müller
Franz Josef Müller war Leiter der Krakauer Julags und Kommandant des Julag I Płaszów. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Krakau — besetztes Polen) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.
Gesicherte Befunde
- Das IPN identifiziert Müller als Leiter der Julags in Płaszów, Prokocim und Bieżanów; die offizielle Website der Stadt Krakau bestätigt, dass er während der gesamten Existenz des Julag I dessen Kommandant war.
- Das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 24. April 1961 befand ihn des Mordes in 22 Fällen, der Anstiftung zum Mord in 58 Fällen, der Beihilfe in fünf Fällen und des Totschlags in vier Fällen für schuldig.
- Die Urteilsbegründung individualisiert eigene Schüsse Müllers, Befehle zur Tötung von Häftlingsgruppen sowie die Ermordung Verwundeter und Kranker bei der Auflösung der Lager; in vier gesonderten Anklagepunkten wurde er freigesprochen.
- Er erhielt lebenslanges Zuchthaus, und der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil am 3. August 1961. Im Jahr 1970 wurde er bedingt entlassen.
Stellung in der Verantwortungskette
Müller veranschaulicht das System kleiner städtischer Zwangsarbeitslager, die dem KL Płaszów vorausgingen oder es ergänzten: Zwangsarbeit an der Infrastruktur, Terror durch den Kommandanten und Auflösung der Lager. Das Profil wahrt die Trennung der vier rechtlichen Qualifikationen des Urteils und summiert sie nicht zu einer einzigen Opferzahl.
Zentrale Ereignisse und Mechanismen
- Einrichtung der Julags in Płaszów, Prokocim und Bieżanów 1942
- Kommandantur des Julag I und Leitung des Zwangsarbeitssystems
- Hinrichtungen und Auflösung der Krakauer Julags 1943
- Urteil zu lebenslanger Haft in Mosbach am 24. April 1961
- bedingte Entlassung 1970
Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.
Aufarbeitung nach 1945
Das Landgericht Mosbach verurteilte Müller am 24. April 1961 wegen 22 Morden, 58 Fällen der Anstiftung zum Mord, fünf Fällen der Beihilfe und vier Totschlagsfällen zu lebenslangem Zuchthaus. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil am 3. August 1961. Im Jahr 1970 wurde er bedingt entlassen.
Grenzen der Quellenlage
Er ist von anderen Personen namens Franz Josef Müller zu unterscheiden, darunter dem Mitglied der Weißen Rose. Ein gesichertes Todesjahr wurde nicht ermittelt und bleibt deshalb `null`. Das Urteil umfasst vier unterschiedliche rechtliche Qualifikationen und vier Freisprüche; sie dürfen weder durch eine aggregierte Zahl ersetzt noch Müller sämtliche Todesfälle in allen Julags zugerechnet werden.
Quellen
Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.