Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe
Karl Brandt
Karl Brandt war Hitlers Begleitarzt, Mitverantwortlicher des T4-Programms und Reichskommissar für das Sanitäts- und Gesundheitswesen. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Deutschland und Österreich, mit Zuständigkeit im medizinischen System der Konzentrationslager) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.
Gesicherte Befunde
- Im Herbst 1939 autorisierte Hitler Brandt und Philipp Bouhler, die Tötung von Menschen zu organisieren, die das Regime als lebensunwert einstufte.
- Brandt leitete das T4-Programm mit, dessen sechs Tötungsanstalten Gaskammern einsetzten und dessen Methoden und Personal später zur Aktion Reinhardt übergingen.
- Nach dem Erhalt weitergehender Gesundheitsbefugnisse 1942–1944 wusste Brandt von verbrecherischen Experimenten an KZ-Häftlingen und billigte sie.
Stellung in der Verantwortungskette
Brandt stellte medizinische Autorität, Zugang zu Hitler und Aufsicht auf Programmebene für organisierten Mord bereit. Die Verantwortung für Selektionen, Transporte und Tötungen lag auch bei T4-Verwaltern, Ärzten und dem Personal der Anstalten.
Zentrale Ereignisse und Mechanismen
- rückdatierte T4-Autorisierung Hitlers mit Datum vom 1. September 1939
- Betrieb der sechs zentralen T4-Tötungsanstalten, 1940–1941
- Ärzteprozess in Nürnberg, 1946–1947
Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.
Aufarbeitung nach 1945
Ein amerikanisches Militärgericht verurteilte Brandt im Ärzteprozess wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Mitgliedschaft in der verbrecherischen SS. Am 20. August 1947 zum Tode verurteilt, wurde er am 2. Juni 1948 im Gefängnis Landsberg gehängt.
Grenzen der Quellenlage
Das Profil unterscheidet Brandts Programm- und Gesundheitswesenbefugnisse vom individuellen Handeln jedes Arztes und von Tötungen außerhalb seines dokumentierten Zuständigkeitsbereichs.
Quellen
Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.