Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe
Otto Georg Thierack
Otto Georg Thierack war Reichsminister der Justiz und ehemaliger Präsident des Volksgerichtshofs. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Justiz- und Strafvollzugssystem des Deutschen Reichs) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.
Gesicherte Befunde
- Thierack präsidierte dem Volksgerichtshof ab Mai 1936, der für vom NS-Regime definierte Delikte politische Todesurteile verhängte.
- Als Reichsminister der Justiz ab dem 20. August 1942 nutzte er Richterbriefe und administrative Steuerung, um die Gerichte der nationalsozialistischen Politik unterzuordnen.
- Im September 1942 vereinbarte er mit Himmler die Überstellung ausgewählter Gefangener aus der Justiz in SS-Gewahrsam zur sogenannten Vernichtung durch Arbeit.
Stellung in der Verantwortungskette
Thierack nutzte Rechtsinstitutionen, um Schutz zu entziehen und Gefangene dem Konzentrationslagersystem auszuliefern. Richter, Staatsanwälte, Vollzugsbeamte und SS-Personal behielten innerhalb dieser Kette Verantwortung für ihre eigenen Entscheidungen.
Zentrale Ereignisse und Mechanismen
- Ernennung zum Präsidenten des Volksgerichtshofs, Mai 1936
- Ernennung zum Reichsminister der Justiz, 20. August 1942
- Vereinbarung mit Himmler über Vernichtung durch Arbeit, September 1942
Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.
Aufarbeitung nach 1945
Nach der Internierung durch die Alliierten starb Thierack am 26. Oktober 1946 durch Vergiftung, bevor ihn das Nürnberger Juristenverfahren anklagen konnte. Seine Ministeriumskollegen und Untergebenen wurden in diesem späteren Verfahren verfolgt.
Grenzen der Quellenlage
Das Profil schreibt Thierack die von ihm geleitete Politik und die Überstellungen zu, nicht jedes Urteil, das jedes deutsche Gericht während seiner Amtszeit fällte.
Quellen
Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.