Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe
Heinrich Bütefisch
Heinrich Bütefisch war Vorstandsmitglied der IG Farben, zuständig für die Werke Auschwitz-Monowitz und Bergbauvorhaben, bei denen Häftlinge eingesetzt wurden. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Deutschland / besetztes Polen) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.
Gesicherte Befunde
- Er gehörte zu den drei Direktoren der IG Farben, die das Tribunal als am unmittelbarsten für den Bau der Werke in Auschwitz verantwortlich ansah; im Vorstand war er für den Treibstoffsektor und Vorhaben in Oberschlesien zuständig.
- Gemeinsam mit Walther Dürrfeld nahm er an einem Gespräch mit Karl Wolff über den Einsatz von KZ-Häftlingen teil; das Urteilsmaterial hält fest, dass die Beteiligten sich über die Beschaffung dieser Arbeitskräfte einig waren.
- Er nahm an der Baubesprechung vom 8. September 1942 über den Arbeitskräftebedarf teil und wirkte als Aufsichtsratsvorsitzender der Fürstengrube an der wirtschaftlichen Ausbeutung der Häftlingsarbeit in den Bergwerken mit.
- Das Tribunal im IG-Farben-Prozess verurteilte ihn unter Anklagepunkt 3 wegen Sklavenarbeit zu sechs Jahren Haft; von Anklagepunkt 2 wegen Plünderung und Anklagepunkt 4 wegen Mitgliedschaft in der SS wurde er freigesprochen.
Stellung in der Verantwortungskette
Bütefisch zeigt, wie Entscheidungen des Konzernvorstands, industrielle Investitionen und Verhandlungen mit der SS in die systematische Ausbeutung der Häftlinge von Auschwitz und der Bergwerke mündeten. Das Urteil individualisiert seine Verantwortung, setzt ihr aber zugleich rechtliche Grenzen.
Zentrale Ereignisse und Mechanismen
- Mitwirkung an der Leitung des Projekts IG Auschwitz ab 1941
- Gespräch mit Karl Wolff über die Beschaffung von Häftlingen als Arbeitskräfte
- Besprechung über den Arbeitskräftebedarf am 8. September 1942
- Verurteilung zu sechs Jahren Haft im IG-Farben-Prozess 1948 und Entlassung 1951
Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.
Aufarbeitung nach 1945
Im IG-Farben-Prozess vor dem amerikanischen Militärtribunal VI wurde er unter Anklagepunkt 3 für schuldig befunden und zu sechs Jahren Haft verurteilt. 1951 wurde er entlassen; er starb 1969.
Grenzen der Quellenlage
Die Verurteilung betraf Anklagepunkt 3 wegen Sklavenarbeit. Von Anklagepunkt 2 wegen Plünderung und Wegnahme sowie von Anklagepunkt 4 wegen Mitgliedschaft in der SS sprach das Tribunal Bütefisch frei; das Profil darf nicht den Eindruck erwecken, diese Vorwürfe hätten ebenfalls zu einer Verurteilung geführt. Ihm darf auch nicht jeder Missstand auf der Baustelle der IG Auschwitz oder die gesamte Konzernpolitik zugerechnet werden.
Quellen
Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.