Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe

Wilhelm Altenloh

in der Bundesrepublik verurteilt; 1985 gestorben 1908–1985

Wilhelm Altenloh war Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD (KdS) im Bezirk Białystok. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Białystok · Bezirk Białystok · Grodno) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.

PolizeiterrorGhettoisierungDeportationen

Gesicherte Befunde

  • Im besetzten Bezirk Białystok leitete Altenloh die Struktur von Sicherheitspolizei und SD, der auch die Gestapo unterstand; Verwaltungsquellen des Staatsarchivs Białystok dokumentieren diese Ordnung.
  • Im Archiv des Instituts für Nationales Gedenken liegt eine Abschrift des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 14. April 1967 sowie der Revision des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1970 gegen Altenloh und weitere Sipo-Funktionäre im Bezirk Białystok vor.
  • Die Forschung zum Białystok-Prozess in Bielefeld weist auf seine Verurteilung wegen Beihilfe zu den Tötungen von Jüdinnen und Juden aus Białystok und Grodno hin.

Stellung in der Verantwortungskette

Das Profil behandelt die regionale Ebene, auf der die Leitung von Sipo und SD Polizeiverwaltung, Gestapo und die Politik gegenüber der jüdischen Bevölkerung verband. Es schreibt Altenloh weder automatisch alle im Bezirk begangenen Verbrechen noch alle Entscheidungen der RSHA-Zentrale zu.

Zentrale Ereignisse und Mechanismen

  • Tätigkeit des KdS Białystok in den Jahren 1941–1943
  • Białystok-Prozess vor dem Landgericht Bielefeld 1966–1970
Keine Rangliste nach Opferzahlen

Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.

Aufarbeitung nach 1945

Das Landgericht Bielefeld verurteilte ihn 1967 wegen Beihilfe zum Mord zu acht Jahren Freiheitsstrafe; die Entscheidung wurde 1970 vom Bundesgerichtshof revisionsrechtlich überprüft.

Grenzen der Quellenlage

Prozessakten und Forschung unterscheiden die Verantwortung einzelner Personen sowie verschiedene Deportationen und Erschießungen. Das Amt eines KdS ist kein Beweis für die persönliche Ausführung jedes Verbrechens unterstellter Formationen.

Quellen

Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.