Deutschsprachige quellengebundene Ausgabe
Paul Werner Hoppe
Paul Werner Hoppe war Kommandant des Konzentrationslagers Stutthof von September 1942 bis Frühjahr 1945. Das Profil rekonstruiert Funktion und Handlungsspielraum im dokumentierten Tätigkeitsgebiet (Stutthof · Pommerellen · Außenlagernetz des Konzentrationslagers Stutthof) anhand des Amtes, von Entscheidungen, Aufsicht oder operativem Handeln. Es schreibt nicht sämtliche Verbrechen einer Institution oder Region einer einzelnen Person zu.
Gesicherte Befunde
- Vom 1. September 1942 bis zum Frühjahr 1945 war er Kommandant des Konzentrationslagers Stutthof und für die Leitung des Lagers sowie des ausgedehnten Netzes von Zwangsarbeit und Außenlagern verantwortlich.
- Das Landgericht Bochum stellte im rechtskräftigen Urteil von 1957 fest, dass Hoppe nach Erhalt einer Weisung Richard Glücks' den Schutzhaftlagerführer Theodor Meyer und den Arzt Otto Heidl zu sich rief und die Vergasung arbeitsunfähiger jüdischer Gefangener anordnete. Das Gericht stellte nicht fest, dass er die Ausführenden später zur Eile drängte; technische Hinweise gab anschließend Rudolf Höss.
- Dasselbe Urteil stellte seine wesentliche organisatorische Beteiligung an der Zuweisung jüdischer weiblicher Gefangener zur Arbeit an Befestigungen, Panzergräben und in Unternehmen fest. Diese Verantwortung teilte er mit anderen Gliedern der Lagerverwaltung.
- Mit Evakuierungsbefehl Nr. 3 vom 25. Januar 1945 ordnete er den Abmarsch der meisten Gefangenen in Kolonnen an und legte die Organisation der Evakuierung fest. Die Vorbereitungen gewährleisteten weder ausreichende Verpflegung noch Unterbringung, und Wachleute töteten Menschen, die nicht Schritt halten konnten; die Quellen belegen nicht, dass Hoppe diese Schüsse persönlich abgab.
- Nach einer erneuten Verhandlung verurteilte ihn das Landgericht Bochum am 4. Juni 1957 wegen Beihilfe zu einer Tat des Mordes an mehreren hundert in Stutthof vergasten jüdischen Gefangenen zu neun Jahren Freiheitsstrafe.
Stellung in der Verantwortungskette
Die neue Quellengrundlage ermöglicht die erneute Prüfung der zuvor zurückgestellten Kandidatur: Sie umfasst einen konkreten Vergasungsbefehl, die Organisation der Zwangsarbeit und einen unterzeichneten Evakuierungsbefehl. Das Profil setzt das Amt des Kommandanten nicht mit der persönlichen Ausführung jedes Verbrechens in Stutthof gleich und trennt historisch dokumentierte Mechanismen vom deutlich engeren Umfang der rechtskräftigen Verurteilung.
Zentrale Ereignisse und Mechanismen
- Übernahme des Amtes des Kommandanten des Konzentrationslagers Stutthof am 1. September 1942
- Befehl an Untergebene zur Vergasung arbeitsunfähiger jüdischer Gefangener 1944
- Organisation der Zwangsarbeit weiblicher Gefangener an Befestigungen und für Unternehmen in den Jahren 1944–1945
- Erlass des Evakuierungsbefehls Nr. 3 und Beginn der Evakuierung zu Fuß am 25. Januar 1945
- erstes Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Dezember 1955, dessen Aufhebung 1956 und rechtskräftiges Urteil nach der erneuten Verhandlung vom 4. Juni 1957
Der Kreis beschreibt Macht, Funktion und Handlungsmacht. Mehrere Profile können verschiedene Teile derselben Verfolgungskette erfassen; Opferzahlen auf Profilebene dürfen daher nicht addiert werden.
Aufarbeitung nach 1945
Nach dem Krieg hielt er sich verborgen und wurde 1953 festgenommen. Das Landgericht Bochum verurteilte ihn 1955 zu fünf Jahren und drei Monaten, doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil im November 1956 auf. Nach der erneuten Verhandlung 1957 erhielt Hoppe wegen Beihilfe zum Mord an mehreren hundert jüdischen Gefangenen in der Gaskammer neun Jahre Freiheitsstrafe. Er wurde vor vollständiger Verbüßung der neun Jahre entlassen und starb 1974.
Grenzen der Quellenlage
Das rechtskräftige Urteil von 1957 umfasste den Komplex der Vergasung mehrerer hundert Gefangener, nicht die gesamte Tätigkeit des Lagers, das Zwangsarbeitssystem oder den Todesmarsch. Das Gericht sprach Hoppe unter anderem von Vorwürfen zu vierzig Tötungen durch Injektionen, zehn Tötungen unter Einsatz von Hunden sowie einzelnen Erschießungen und einer Erhängung frei; einige weitere Hinrichtungskomplexe waren vor der Hauptverhandlung abgetrennt worden. Der Zeitpunkt des Vergasungsbefehls und das Ausmaß der späteren Aufsicht konnten nicht vollständig geklärt werden.
Quellen
Die Quellengrundlage verbindet institutionelles, archivalisches, prozessbezogenes oder wissenschaftliches Material von mindestens zwei unabhängigen Herausgebern.